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f............. Satzung des Bundesfachverbandes Hypnosetherapie e.V. § 1 Name und Sitz Der Name des Vereins lautet Bundesfachverband Hypnosetherapie e.V. Er hat seinen Sitz in Langenfeld § 2 Ziel und Zweck Der Verein ist mit dem Ziel und Zweck gegründet worden: (1) Die Erforschung der Hypnose für klinische, therapeutische wie auch für wissenschaftliche Zwecke zu fördern und zu betreiben (2) Die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und Grenzen der Hypnose zu informieren (3) Vorurteile und Irrtümer über Hypnose abzubauen (4) Entwicklung neuer und wirksamer klinischer Hypnosetechniken und -verfahren und Weiterentwicklung bestehender Verfahren (5) Aktive Mitwirkung bei der Erarbeitung einheitlicher gesetzlicher Richtlinien für die Ausbildung und Qualifikation von Hypnosetherapeuten (6) Fort- und Weiterbildung für Mitglieder aus helfenden und heilenden Berufen anzubieten und durchzuführen (7) Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen medizinischen und therapeutischen Berufsgruppen zu fördern (8) Dem missbräuchlichen Einsatz der Hypnose entgegen zu wirken § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge (1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf
schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige,
natürliche Person oder jede juristische Person erwerben,
die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die
Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. § 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Die Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Der Vorstand Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden
nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. 1. die Führung der laufenden Geschäfte, § 9 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. § 10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung (1) Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für: (2) Zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder
berechtigt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. (3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel beschlossen werden. § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden. § 12 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
mindestens drei Viertel aller Mitglieder durch ihre
abgegebene Stimme für die Auflösung stimmen müssen. 3. Als Liquidatoren werden der erste
Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt. . |
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