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Bundesfachverband Hypnosetherapie e.V. (BFHT)

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Der Verband
 
Aufgaben und Ziele
 
Qualitätssicherung
 
Hypnosetherapie
 
Mitgliedschaft
 
Die Satzung
 
Impressum

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Satzung des Bundesfachverbandes Hypnosetherapie e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet Bundesfachverband Hypnosetherapie e.V.

Er hat seinen Sitz in Langenfeld

§ 2 Ziel und Zweck

Der Verein ist mit dem Ziel und Zweck gegründet worden:

(1) Die Erforschung der Hypnose für klinische, therapeutische wie auch für wissenschaftliche Zwecke zu fördern und zu betreiben

(2) Die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und Grenzen der Hypnose zu informieren

(3) Vorurteile und Irrtümer über Hypnose abzubauen

(4) Entwicklung neuer und wirksamer klinischer Hypnosetechniken und -verfahren und Weiterentwicklung bestehender Verfahren

(5) Aktive Mitwirkung bei der Erarbeitung einheitlicher gesetzlicher Richtlinien für die Ausbildung und Qualifikation von Hypnosetherapeuten

(6) Fort- und Weiterbildung für Mitglieder aus helfenden und heilenden Berufen anzubieten und durchzuführen

(7) Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen medizinischen und therapeutischen Berufsgruppen zu fördern

(8) Dem missbräuchlichen Einsatz der Hypnose entgegen zu wirken

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung.

Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

Näheres regelt die Beitragsordnung

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten und zweiten Vorsitzenden.

Jeder ist alleinvertretungsberechtigt

(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
(5) der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel beschlossen werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel aller Mitglieder durch ihre abgegebene Stimme für die Auflösung stimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt des Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §2 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

3. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

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